
Die Fraktion Linke & GAL hatte sich im Juli 2025 mit einem Schreiben an die Kommunalaufsicht gewandt, um einen Beschluss der Bürgerschaft mit fehlender Kinder- und Jugendbeteiligung zu prüfen. Ursächlich war, dass CDU, Grüne und FDP 1,5 Personalstellen umgewidmet hatten, die fest für den Jugendtreff Marli und für Angebote für Kinder und Jugendliche im Stadtbezirk Holstentor-Nord eingeplant waren. Stattdessen sollten diese Personalstellen nach dem Willen der Jamaika-Fraktionen für den zukünftigen Kinder- und Jugendbeirat vorgesehen werden.
Da die Planungen in der Kinder- und Jugendarbeit zuvor unter enger Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stattgefunden hatten, hätten diese erneut bei einer derart gravierenden Änderung beteiligt werden müssen, kritisierte die Fraktion Linke & GAL damals. Zuvor hatte die Fraktion vergeblich versucht, ein Ausspielen der unterschiedlichen Angebote für Kinder und Jugendliche zu verhindern, und beantragte deshalb 300.000 Euro zusätzlich für den Kinder- und Jugendbeirat.
Nun liegt das Antwortschreiben der Kommunalaufsicht vor. Sowohl des Rechtsamt der Hansestadt Lübeck als auch die Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein bestätigen die Rechtsauffassung der Fraktion Linke & GAL. Die Interessen von Kindern und Jugendlichen werden durch den Beschluss von CDU, Grünen und FDP berührt, und es hätte nach §47f der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein eine angemessene Beteiligung im Vorfeld des Beschlusses stattfinden müssen.
Der geplante Umfang des Angebotes für Kinder und Jugendliche im Stadtbezirk Holstentor-Nord werde maßgeblich und dauerhaft verändert, und auch der Jugendtreff auf Marli sei nicht entsprechend der vorherigen Beschlüsse umsetzbar, heißt es in dem Schreiben. Eine Kinder- und Jugendbeteiligung in angemessener Form wäre deshalb vorher notwendig gewesen.
„Die Entscheidung von CDU, Grünen und FDP steht im Widerspruch zu ihrem eigenen Anspruch, die Interessen von Kindern und Jugendlichen ernst zu nehmen, indem die verpflichtende Kinder- und Jugendbeteiligung im vorliegenden Fall außer Acht gelassen wurde“, kritisiert Juleka Schulte-Ostermann, Bürgerschaftsmitglied der GAL und kinder- und jugendpolitische Sprecherin der Fraktion. „Problematisch ist zudem, dass das Ausbleiben dieser Beteiligung rechtlich für die Wirksamkeit des Bürgerschaftsbeschlusses folgenlos bleibt. Ein Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, das ohne Konsequenzen missachtet werden kann, bleibt in der Praxis wirkungslos. Das muss sich ändern.“
Andreas Müller, Fraktionsvorsitzender der Linke & GAL unterstützt seine Kollegin: Es muss auf Landesebene in der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein verankert werden, dass ein Unterbleiben der Kinder- und Jugendbeteiligung nicht folgenlos bleibt. Dafür werden wir uns einsetzen.“
Auf kommunaler Ebene kündigt die Fraktion einen Antrag an, dass Schulungen für die Anwendung von § 47f für Kommunalpolitik und Verwaltung künftig angeboten und die Teilnahme verpflichtend werden sollen. „Wir brauchen mehr Transparenz darüber, wie bei Verwaltungsvorlagen darüber entschieden wird, ob die Interessen von Kindern- und Jugendlichen berührt sind“, so die Fraktion Linke & GAL.
Das Schreiben der Kommunalaufsicht im Wortlaut:
„Sehr geehrte Frau …, ich komme zurück auf Ihre Beschwerde vom 1. Juli 2025. Die lange Bearbeitungszeit bitte ich zu entschuldigen.
Nach Einholung der Stellungnahme des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck (Rechtsamt) und Beteiligung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) bewerte ich den Sachverhalt wie folgt:
1. Beteiligung durch den Jugendhilfeausschuss zum Antrag der SPD-Fraktion
Die grundsätzlichen Beteiligungsrechte des Jugendhilfeausschusses werden auch von der Stadt nicht in Frage gestellt. Aus Beteiligungsrechten des Jugendhilfeausschusses resultiert jedoch nicht, dass jeder Antrag für einen Tagesordnungspunkt der Bürgerschaftssitzung vor einer Entscheidung in der Bürgerschaft durch den Jugendhilfeausschuss beraten werden muss. Es kommt allein darauf an, dass, wie hier erfolgt, die Angelegenheit bereits im Jugendhilfeausschuss vorberaten wurde.
2. Zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47f GO führt die Stadt aus, dass nach Ansicht des Bereichs Jugendhilfeplanung der Hansestadt Lübeck der Beschluss der Bürgerschaft die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührte. So werde der geplante Umfang des Angebotes für Kinder und Jugendliche im Stadtbezirk Holstentor-Nord maßgeblich und dauerhaft verändert, sodass die Empfehlungen der Jugendhilfeplanung mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bedingt umgesetzt werden könnten. Der Jugendtreff auf Marli sei nicht entsprechend der vorherigen Beschlüsse umsetzbar, sofern keine zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Die Mindestausstattung für den Betrieb eines Jugendtreffs sei nicht gegeben.
Das Rechtsamt der Stadt teilte mir ferner mit, dass, soweit bekannt, im Vorfeld des streitbefangenen Bürgerschaftsbeschlusses zur Umwidmung von Personal aus den Projekten keine Beteiligung von (Kindern und) Jugendlichen erfolgt sei.
Das Rechtsamt bewertet diesen Sachverhalt wie folgt:
„Auch wenn beide Projekte noch nicht gestartet sind, dürfte angesichts der geschilderten Auswirkungen die Annahme, dass die Interessen von (Kindern und) Jugendlichen hier berührt sind, naheliegen. Zu berücksichtigen dürfte hierbei auch sein, dass bei der Planung der Projekte im Lichte des § 47f GO eine enge Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stattgefunden hatte. Das legt den Schluss nahe, dass dies nunmehr bei einer nachträglichen nicht unwesentlichen Abänderung der Projekte ebenfalls erforderlich ist. Zu beachten ist, dass es sich bei § 47f Abs. 1 GO um eine zwingende Vorschrift handelt, von der die Gemeinde nicht abweichen darf (vgl. Dehn/Wolf, Kommentar zur GO SH, 8 47f Abs. 1 Erl. 5). Zwar darf die Beteiligung nicht überstrapaziert werden. Eine Beteiligung „in angemessener Form“ ist aber bei Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen notwendige Rechtsfolge.“
Diese Bewertung teile ich. Ich weise darauf hin, dass eine unterbliebene Beteiligung nach § 47f GO nicht die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme (hier des Bürgerschaftsbeschlusses) berührt; vgl. insoweit auch Dehn/Wolf Kommentar zur GO SH § 47 Abs. 2 Erl. 2.; Schliesky/Tischer, PdK SH B-1, § 47f GO Rn. 26; Rentsch/Ziertmann, Gemeindeverfassungsrecht SH § 47f Rn. 4).
Die Stadt erhält eine Durchschrift dieses Schreibens zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres,
Kommunales, Wohnen und Sport
des Landes Schleswig-Holstein
Referat Kommunales Verfassungsrecht,
Wahlen und Abstimmungen“