Sozialministerium verschärft landesweit Zugangshürden für Kinder mit Behinderungen in der schulischen Ganztagsbetreuung
Das Sozialministerium Schleswig-Holstein hat mit Stellungnahme vom 22.01.2026 die bislang in Lübeck umstrittene Praxis zur Einordnung von Assistenzleistungen in der schulischen Ganztagsbetreuung landesweit ausgeweitet und verschärft. Während Assistenz im Unterricht weiterhin als „Teilhabe an Bildung“ nach § 112 SGB IX gilt, sollen künftig alle übrigen Anteile des Ganztags – insbesondere Freizeitangebote, Spiel, Sport sowie die gesamten Ferienzeiten – als „soziale Teilhabe“ nach § 113 SGB IX eingestuft werden. Für diese Zeitanteile müssen Eltern einkommens- und vermögensabhängige Anträge stellen. Betroffen sind ausschließlich Kinder mit Behinderungen. Kinder ohne Behinderungen können uneingeschränkt am Ganztag teilnehmen. Nach Auffassung des Ministeriums darf § 112 SGB IX nur noch für Betreuungszeiten mit unmittelbarem Unterrichtsbezug wie die Hausaufgabenbetreuung angewendet werden. Dies führt dazu, dass nun sogar einzelne Betreuungstage in der Schulzeit rechtlich in Bildungs- und soziale Teilhabeanteile aufgespalten werden müssen – obwohl der individuelle Assistenzbedarf durchgehend besteht. Neben zusätzlichen Antragspflichten für Eltern steigt auch der Verwaltungsaufwand für Träger, Schulen und Kommunen erheblich.

Erziehungswissenschaftlerin Juleka Schulte-Ostermann, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und kinder- und jugendpolitische Sprecherin von Linke & GAL, erklärt: „Das Sozialministerium verschärft eine bereits bestehende Diskriminierung landesweit. Ein Kind erhält morgens Assistenz im Unterricht als Bildungsleistung und am Nachmittag möglicherweise noch für die Hausaufgabenhilfe – im weiteren Verlauf des schulischen Ganztags jedoch nur noch nach einkommens- und vermögensabhängiger Antragstellung der Eltern, weil Angebote wie soziales Lernen, Sport und Spiel – obwohl sie zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Ganztag gehören – plötzlich als ‚soziale Teilhabe‘ und nicht mehr als schulische Bildung eingestuft werden. Das ist strukturelle Diskriminierung. Verwaltungsregeln werden so gestaltet, dass Kindern mit Behinderungen zusätzliche Hürden entstehen, die andere Kinder nicht haben. Diese Regelung unterläuft den kommenden bedingungslosen und individuellen Rechtsanspruch auf Schulkinderbetreuung und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes sowie gegen die UN-Behindertenrechtskonvention.“
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