GAL beantragt Gleichbehandlung beim Zugang zur Ferienbetreuung an Schulen

In einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Jugendhilfe sowie Schule und Sport vor einigen Monaten wurde deutlich, dass Kinder mit Behinderung, die in der Ganztagsbetreuung ihrer Schule angemeldet sind – anders als ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ohne Behinderung – nicht automatisch an der Ferienbetreuung in ihrer Schule teilnehmen können. Eltern von Kindern mit Behinderung müssen zunächst einen Antrag stellen und eine Einkommens- und Vermögensprüfung über sich ergehen lassen. 

Warum ist das so? Während die Ganztagsbetreuung an Schulen in der Schulzeit als Teil der Bildung anerkannt ist, wird die Ferienbetreuung von der Verwaltung als reine Betreuungszeit, als sogenannte ’soziale Teilhabe‘ gewertet. Für Kinder mit Behinderung muss dafür ein extra Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Verdienen die Eltern zu viel Geld oder sind vermögend, müssen sie die Leistung selbst finanzieren oder darauf verzichten. Für Kinder ohne Behinderung gilt dies nicht.

Die Fraktion Linke & GAL erkannte hierin eine eindeutige unzulässige Diskriminierung von Kindern mit Behinderung, wenn ein Handlungs- und Ermessensspielraum besteht, dies anders zu regeln. Deshalb bat Juleka Schulte-Ostermann, GAL-Mitglied der Bürgerschaft und des Jugendhilfeausschusses, mit einer offiziellen Anfrage um Klärung, „ob diese Vorgehensweise tatsächlich auf verbindlichen landes- oder bundesrechtlichen Vorgaben beruht oder ob der Kommune ein bislang ungenutzter Handlungs- und Ermessensspielraum zusteht“.

Parallel bat die Fraktion die schleswig-holsteinische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung, Michaela Pries, um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt.

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GAL: Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderung beseitigen

Wer ein Kind mit Behinderung hat, dass eine Schulbegleitung benötigt, muss hierfür als Elternteil Anträge stellen. In der Unterrichtszeit und in der Nachmittagsbetreuung an der Schule wird die Begleitperson über die Eingliederungshilfe bewilligt, weil jedes Kind ein Recht auf Bildung hat – geregelt im 9. Sozialgesetzbuch, unter Paragraf 112. Wenn dasselbe Kind mit Begleitperson auch die Ferienbetreuung im Ganztag an Schule besuchen will, müssen Eltern erneut einen Antrag stellen. Es ist jedoch ein anderer Paragraf zuständig: §113 SGB IX für soziale Teilhabe. Hierbei müssen Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Tun sie dies nicht oder liegen über einer Einkommens- oder Vermögensgrenze, übernimmt die Eingliederungshilfe nicht die Kosten für die Begleitperson des Kindes. Eltern von Kindern ohne Behinderung betrifft dies nicht. Für sie gilt der Betreuungsvertrag des Ganztags an Schule, der die Früh- und Nachmittagsbetreuung an Schultagen gleichermaßen wie Ferienzeiten einschließt.

Diese Ungleichbehandlung von Kindern mit und ohne Behinderung will die Fraktion Linke & GAL beseitigen. Bürgerschaftsmitglied Juleka Schulte-Ostermann (GAL) stellt deshalb in der kommenden Sitzung eine Anfrage, mit der juristisch klargestellt werden soll, dass die Ferienbetreuung im Ganztag an Schule zum pädagogischen Konzept der Schule gehört bzw. zum Schulprogramm und inhaltlich den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllt – somit als „Teilhabe an Bildung“ nach § 12 SGB IX zählt. „Es kann doch nicht sein, dass mit diesem umständlichen Antragsverfahren inklusive Einkommens- und Vermögensprüfung Kinder benachteiligt werden, weil sie mit einer Behinderung aufwachsen und Begleitung benötigen. Diese Ungleichbehandlung verstößt meines Erachtens eindeutig gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und wir wollen, dass die Hansestadt Lübeck zukünftig auch Kindern mit Behinderung die Ferienbetreuung an ihrer Schule ohne gesonderten Antrag gewährt, wenn die Eltern Betreuungsbedarf anmelden,“ so Juleka Schulte-Ostermann.

Anfrage von Juleka Schulte-Ostermann (GAL) im Wortlaut:

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